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Flugmodellsport-Club Suhl e.V.     

 


S A T Z U N G  (Fassungsentwurf 2024)

 

 

Inhaltsverzeichnis

§1: Name und Sitz

§2 .: Zweck und Ziel

§3 : Geschäftsjahr

§4 : Mitgliedschaft

§5 : Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6 : Beendigung der Mitgliedschaft

§7 : Austritt

§8 : Ausschluss

§9 : Ordnungsstrafen

§10: Schadenersatzpflicht

§11: Organe des Vereines

§12: Vorstand

§13: Bildung des Vorstandes

§14: Aufgaben des Vorstandes

§15: Mitgliederversammlung

§16: Rechnungs- und Kassenführung

§17: Satzungsänderung

§18: Auflösung des Vereines und Änderung des Vereinszweckes

§19: Geltungsbereich

§20: Inkrafttreten

 

 

 

Präambel

Hinweis zur Rechtsförmlichkeit im Bereich persönlicher Identität:

Die in der Satzung und Nebenordnungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für alle Geschlechtsformen (männlich, weiblich, divers) und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechtes

verwendet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1


Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen Flugmodellsport-Club Suhl e.V. (FMSC Suhl)
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Suhl
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt unter der laufenden Nummer 46 registriert.


§ 2


Zweck und Ziel
 

  1. Der Verein verfolgt durch den Zusammenschluss luftmodellsportinteressierter Personen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist offen für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, gesellschaftlichen Stellung, Parteizugehörigkeit, Rasse, Religion und Weltanschauung, sofern sie nicht rassistische, nationalistische oder faschistische Ziele vertreten. Der Verein wirkt Ausländerfeindlichkeit und jedwedem politischem oder sonstigem Extremismus entgegen.
    Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen
  3. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Flugmodellsportes unter Einbeziehung der praktischen und theoretischen Ausbildung zum Flugmodellsportler und der Teilnahme an flugmodellsportlichen Wettbewerben. Besondere Berücksichtigung kommt der Nachwuchsförderung zu.
  4. Der Flugmodellsport-Club Suhl e.V. setzt sich für das Wohlergehen von jungen Menschen in seinem Wirkungskreis ein. Dabei übernimmt er in vielfacher Weise Verantwortung für die ihm anvertrauten Kindern und
    Jugendlichen und ist dieser besonderen Verantwortung bewusst. er trägt Sorge für den Jugendschutz, verurteilt auf dass schärfte jegliche Form von Gewalt und Kindeswohlgefährtung , unabhängig davon, ob sie
    körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist und tritt Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährdet.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes. Der FMSC ist ein demokratisch arbeitender, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutraler und
    unabhängiger, juristisch selbständiger Verein. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereines, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereines verwendet.
  6. Seine Mitglieder erhalten, außer Prämierungen zu gesonderten Anlässen entsprechend einer gesonderten Ehrungsordnung, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben; der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von max. 500,00 Euro beschließen.
  7. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Dachorganisationen und fördert die sportlichen Kontakte zu allen Flugmodellsportlern, deren Aufgaben und Ziele den unseren entsprechen.
  8. Die Tätigkeit des Vereines erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt.


§ 3

 


Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 4
 

Mitgliedschaft
 

  1. Der Verein besteht aus:
    a)   ordentlichen Mitgliedern
    b)   fördernden Mitgliedern
    c)   Jugendmitgliedern
    d)   Ehrenmitgliedern
  2. Zum ordentlichen Mitglied wird jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag hin durch den Vorstand berufen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, über die bürgerlichen Rechte verfügt und die Aufnahme durch zwei ordentliche Mitglieder des Vereines schriftlich befürwortet wird.
  3. Zum fördernden Mitglied wird auf schriftlichen Antrag hin durch den Vorstand des Vereines jede juristische Person und jede im Besitz der bürgerlichen Rechte befindliche natürliche Person berufen, die den Verein und seine Ziele fördern will.
  4. Zum Jugendmitglied beruft der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten jeden Jugendlichen, sofern der Antrag durch zwei ordentliche Mitglieder des Vereines schriftlich befürwortet wird (Jugendmitglieder sind Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr nicht überschritten haben.).
  5. Die Anträge sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahmeanträge wird nach einer Probezeit von mindestens  2 und höchstens 6 Monaten entschieden.
  6. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung, die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, insbesondere aber die Verpflichtung an, Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge, Vorschüsse und Umlagen entsprechend der Finanzordnung des Vereines wie ordentliche Mitglieder zu entrichten.
  8. Der Bewerber ist zur Zahlung des Beitrages vom Beginn des Kalendermonates an verpflichtet, in dem der Aufnahmeantrag beim Verein eingeht. Der Aufnahmebeitrag ist bis spätestens ein Jahr nach Eingang des Aufnahmeantrags zu entrichten. Wird der Aufnahmeantrag endgültig abgelehnt oder vom Bewerber zurückgezogen, so entscheidet der Vorstand auf Antrag des Bewerbers endgültig, welcher Teil des von ihm bezahlten Aufnahmebeitrages, Vorschusses oder Umlagen an ihn zurück zu zahlen ist.
  9. Der Bewerber verzichtet auf alle Ansprüche gegen den Verein und die Landesverbände und deren Mitglieder, die daraus entstehen, dass er anlässlich seiner Teilnahme am Flug-, Boden, oder Werkstattdienst oder am sonstigen Vereinsbetrieb Personen-, Sach- oder Vermögensschäden erleidet, egal aus welchem Rechtsgrund und/oder von welchen Dritten sonst selbständige Ansprüche erhoben werden können.
  10. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
  11. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied, förderndes Mitglied und Jugendmitglied beginnt mit dem Zeitpunkt des Aufnahmebeschlusses, die Ehrenmitgliedschaft mit der Übergabe der Ehrenmitgliedschaftsurkunde.
     

§ 5
 

Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

  1. Die ordentlichen Mitglieder und Jugendmitglieder  sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen (außer Vorstandssitzungen). Sie können bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten durch Antragstellung und Diskussion mitwirken.
  2. Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Jugendmitglieder ab dem 14. Lebensjahr das gleiche Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und sonstige Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu bezahlen. Mitgliedsbeiträge sind für das folgende Kalenderjahr im Voraus bis zum 31.12. des Vorjahres, sonstige Verbindlichkeiten mit ihrer Entstehung zu entrichten. Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag in monatlichen Raten bezahlt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der mit der Erledigung besonderer Aufgaben betrauten Mitglieder zu befolgen.
     

 

§ 6
 

Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a)   Austritt (§ 7)
    b)   Ausschluss (§ 8)
    c)   Tod
    d)   Auflösung des Vereines (§ 18)
    e)   Aufgabe oder Veränderung der Voraussetzungen, die zur Aufnahme in den Verein

erforderlich waren.

  1. Das ausscheidende Mitglied
      a)   verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereines einschließlich des

Aufnahmebeitrages und aller geleisteten Beiträge, Vorschüsse, Umlagen, Sach‑ und Geldspenden;

b)  bleibt zur Zahlung aller Verbindlichkeiten, die aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können, verpflichtet.
 

§ 7


Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalendermonates, aber spätestens bis zum 31.10. des laufenden Jahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Sämtliche Verbindlichkeiten müssen jedoch für das Jahr, Versicherungsverbindlichkeiten für das folgende Jahr bei Nichteinhaltung der spätesten Kündigungsfrist 31.10. entrichtet sein.

 

§ 8


Ausschluss
 

  1. Ein Mitglied kann auf Antrag jedes Mitglieds aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
  1. das Ansehen, die Interessen oder das Vermögen des Vereines schädigt, gegen die Satzung, Anordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder die Anordnungen der mit der Erledigung besonderer Aufgaben betrauten Mitglieder verstößt,
  2. bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlichen Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtextremistischer Kennzeichen und Symbole.
  3. gegen die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Luft- und Funkverkehr erlassenen Vorschriften aller Art (Gesetze, Verordnungen, Entschließungen usw.) verstößt,
  4. mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mehr als 6 Monate seit Fälligkeit (§ 6 Abs. 3) in Verzug kommt; die Sechsmonatsfrist beginnt mit der ersten des auf die Fälligkeit folgenden Kalendermonats.
  1. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist beim Vorstand zu stellen.

 

 

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören; die Anhörung kann schriftlich oder mündlich unter Setzung einer Monatsfrist erfolgen. Das Recht auf Anhörung ist verwirkt, wenn das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch davon macht.
  2. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich anzufertigen, mit Gründen und einer Belehrung gemäß Abs. 5 zu versehen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  3. Das Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand geltend zu machen. Der Einspruch muss die zu Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Hält der Vorstand den Einspruch für begründet, kann er ihm durch einstimmigen Beschluss abhelfen. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, ist er der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die endgültig entscheidet.
     

§ 9
 

Ordnungsstrafen

 

  1. Gegen ein Mitglied, das gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung verstößt, kann auf Antrag jedes Mitgliedes eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
  2. Als Ordnungsstrafen sind zulässig:
  1. die völlige oder teilweise Entziehung der Befugnisse gemäß § 6  Abs. 1 der Satzung bis zu Dauer eines Jahres
  2. eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 100,--DM.
  1. Ordnungsstrafen nach Abs. 2 Buchstabe a und b können einzeln oder zusammen und für jeden Verstoß verhängt werden.
  2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
     

§ 10


Schadenersatzpflicht


Die Mitglieder des Vereines haften für jeden dem Verein zugefügten Schaden und zwar auch, wenn von einem Dritten gegen den Verein Schadensersatzansprüche erhoben werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand.

 

§ 11


Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
a)         der Vorstand (§ 12)
b)         die Mitgliederversammlung (§ 15)
 

§ 12

Vorstand
 

  1. Der Vorstand besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer/Pressereferenten, dem Jugendleiter und dem Flugplatzwart
  2. Die vertretungsberechtigten Mitglieder können die Aufgaben des Schriftführer/Pressereferenten und Jugendleiter wie Folgt in Personalunion mit übernehmen:
    1. Vorsitzender die Aufgaben des Jugendleiters
  3. 2. Vorsitzender oder Schatzmeister die Funktion des Schriftführers/Pressereferent
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversdammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch 2 Mitglieder des Vorstandes
    - dem 1. Vorsitzenden und/oder
    - dem 2. Vorsitzenden und / oder
    -     dem Schatzmeister vertreten.


§ 13
 

Bildung des Vorstandes
 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl kann nach Antrag durch ein ordentliches Mitglied, mit der Zustimmung von allen anwesenden ordentlichen Mitgliedern in offener Abstimmung gewählt werden. Für die Wahl eines jeden Mitgliedes des Vorstandes ist ein besonderer Wahlgang erforderlich.
  2. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden, die sich zu den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereines eintreten.
  3. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Amtszeit (Abs. 1. Satz) oder nach ihrem Rücktritt im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes jederzeit den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes durch Neuwahl ersetzen (§ 15 Abs. 3 Buchstabe b; Abs. 6 und 7 gelten entsprechend).

 

§14


Aufgaben des Vorstandes
 

  1. Der Vorstand führt den Verein unter Beachtung der geltenden Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
  4. Der Schatzmeister führt alle Kassengeschäfte. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand jährlich und/oder bei Bedarf Finanzpläne des Vereines als Beschlussvorlage des Vorstandes auf.
  5. Der Schriftführer / Pressereferent ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereines und für die Protokollierung aller Versammlungen.

 

§ 15


Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
  1. wenn und so oft das Interesse des Vereines es erfordert,
  2. auf schriftlichen Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder;
    der Antrag muss begründet und von allen Antragstellern unterschrieben sein.
  1. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung muss Tag, Ort, Uhrzeit und Tageordnung der Mitgliederversammlung enthalten und den Mitgliedern spätestens einer Woche vorher zugesandt werden.
     Die Übersendung der Einladung und weiterer Unterlagen kann auf dem Postweg oder über elektronische Wege (Internet) erfolgen.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist (siehe §§ 17 und 18 Abs. 2).
  3. Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein Thema auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag muss schriftlich gestellt, mit Gründen versehen und bis spätestens Ende des Jahres bei Vorstand eingegangen sein.
  4. Ein während der Mitgliederversammlung von einem Mitglied gestellter Eilantrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Der Eilantrag ist vor der Abstimmung zur Tagesordnung zu stellen. Anträge, die die Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines betreffen, sind während der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  1. Entlastung des Vorstandes
  2. Neuwahl des Vorstandes (§ 13)
  3. Aufnahme vom Mitgliedern (§ 5 Abs. 6)
  4. Ausschluss von Mitgliedern (§ 8 Abs. 6)
  5. Satzungsänderungen (§ 17)
  6. alle Tageordnungsordnungspunkte, soweit darüber Beschlüsse notwendig sind sowie über alle nach dieser Satzung zulässigen Anträge
  7. Auflösung des Vereines (§ 18).
  1. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen und dieses mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers zu versehen
     

§ 16
 

Rechnungs- und Kassenführung
 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Prüfer, der berechtigt ist, jederzeit alle Rechnungen, Belege, Bücher usw. einzusehen und alle Kassen nachzuprüfen.
  2. Prüfungen nach Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Alle wesentlichen Vorgänge der Prüfung, insbesondere alle festgestellten Mängel sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern zu unterschreiben und innerhalb einer Woche nach der Prüfung dem Vorstand vorzulegen ist. Grobe Mängel, insbesondere nicht an Ort und Stelle aufklärbare Kassenfehlbeträge sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 17

 

Satzungsänderungen

 

  1. Eine Satzungsänderung kann von den Mitgliedern unter der Voraussetzung und in der Form des § 15 Abs. 3 Buchstabe b oder vom Vorstand beantragt werden.
  2. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung
    Zu einem Beschluss, der
  1. eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich;
  2. eine Änderung des Zweckes des Vereines enthält, ist die Zustimmung aller anwesenden ordentlichen Mitgliedes erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18


Auflösung der Vereines und Änderung des Vereinszweckes

 

  1. Für den Antrag auf Auflösung des Vereines gilt § 17 Abs.1 sinngemäß.
  2. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünftel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  3. Im Falle der Auflösung,  Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen nacheinander zu:
    a) dem als gemeinnützig anerkannten Modellflug-Club Geschwenda e.V.
    b) dem Kinderhilfswerk der UNICEF.
    Das Vereinsvermögen ist durch den Empfänger ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
     

§ 19

 

Vereinsordnungen

 

Der FMSC Suhl gibt sich nachfolgende Vereinsordnungen mit satzungsergänzendem Charakter zur Regelung des internen Vereinslebens, die nicht in das Vereinsregister eingetragen werden:

 

-Vorstand

 Beiträge Versicherung und Gebühren

-Erklärung zum Kinderschutz

-Mitglieder

- Flugplatzordnung

- Geschäftsordnung des Vereines

- Finanzordnung

- Ehrungsordnung

 

§ 20

 

Geltungsbereich

 

Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.

 

§ 21


Inkrafttreten
 

  1. Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am .2024 in Suhl beschlossen.
     
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am ...... in Kraft.
     
  3. Die bisherige Satzung in der Fassung 10.2021 tritt damit außer Kraft

 

 

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